In dem verhandelten Fall wollte der Partner einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten selbst keine Leistungen beantragen. Er wurde aber vom Jobcenter aufgefordert, Vordrucke auszufüllen, die sich an Personen richten, die Hartz IV zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen.
Denn das Jobcenter hatte den Mann und dessen Partnerin als eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft angesehen. Er sollte mehrere Formblätter zur Überprüfung seiner Einkommensverhältnisse bearbeiten und zusätzlich Einkommensnachweise einreichen. Gegen den Bescheid klagte der Mann.
Das Sozialgericht gab der Klage statt, da der Mann nicht Antragsteller sei - und daher auch nicht zur Mitwirkung verpflichtet sei. Er muss keine Unterlagen bearbeiten, die sich nicht an ihn richten. Der Mann könne auch nicht gegen seinen Willen zum Antragsteller gemacht werden, wenn er einen Anspruch hätte (Az.: S 22 AS 1015/14).