Hartz IV muss private Pflegeversicherung abdecken
Essen (dpa) - Hartz-IV-Empfänger mit einer privaten Pflegeversicherung haben nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Beiträge.
Die Privatversicherung habe aus ihrem Vertrag mit einem Hartz-IV-Bezieher einen Anspruch, der nicht durch abweichende Regelungen des Sozialgesetzbuches ausgehebelt werden könne, erklärte ein Gerichtssprecher zu dem am Mittwoch (24. August) veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: 19 AS 2130/19). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Revision beim Bundessozialgericht eingelegt wurde (Aktenzeichen: B 14 ASW 110/11 R). Geklagt hatte ein Hartz-IV-Empfänger aus Aldenhoven bei Aachen.
Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches beschränkten zwar den vom öffentlichen Leistungsträger zu übernehmenden Beitrag zur privaten Pflegeversicherung auf monatlich 18,04 Euro. Diese Festlegung schlage aber nicht auf den privatrechtlichen Vertrag zwischen den Versicherungen und bei ihnen pflegeversicherten Hartz-IV-Empfängern durch, erläuterte der Gerichtssprecher. Das sei in den Hartz-IV-Regelungen nicht berücksichtigt worden.
Die Gesetzeslage erlaube den Versicherungen, von Hartz-IV- Empfängern Monatsbeiträge bis zur Hälfte des Höchstbetrags zur sozialen Pflegeversicherung zu verlangen, befand das Gericht. Im Jahr 2010 seien das 36,31 Euro im Monat gewesen. Da der Gesetzgeber eine zusätzliche Belastung von Hartz-IV-Empfängern durch Beiträge zur privaten Pflegeversicherung nicht gewollt und auch nicht in den Regelsätzen berücksichtigt habe, müssten die Leistungsträger die Deckungslücke schließen.