Höhere Reisekosten für Teilnehmer beruflicher Reha

Essen/Berlin (dpa/tmn) - Berufliche Reha-Maßnahmen sollen helfen, Mitarbeiter mit gesundheitlichen Problemen wieder fit für den Job zu machen. Wer an so einer Maßnahme teilnimmt, dem müssen auch die Reisekosten entsprechend erstattet werden.

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Wer an beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilnehmen muss, hat Anspruch auf Übernahme der Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. Er kann 35 Euro pro Tag verlangen, wie das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Az.: L 8 R 875/13) entschied. Damit können zukünftig viele Betroffene mehr Geld verlangen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Fall: Der 40-jährige Mann nahm 2010 an einer Rehabilitationsmaßnahme teil. Er pendelte dafür täglich mit dem Auto von Lippstadt nach Dortmund. Die Rentenversicherung begrenzte die Erstattung seiner Fahrtkosten entsprechend der allgemeinen Praxis der Rentenversicherungsträger auf 269 Euro monatlich. Der Mann verlangte jedoch, ihm Fahrtkosten nach dem Bundesreisekostengesetz zu bewilligen (täglich 35 Euro), monatlich begrenzt auf die Kosten einer auswärtigen Unterbringung in Dortmund (412,50 Euro).

Das Urteil: Vor Gericht hatte der Mann Erfolg. Die in den sogenannten Reisekostengrundsätzen der Rentenversicherungsträger geregelte und auch in den Informationsblättern für die Versicherten wiedergegebene Praxis, die Pendlerkosten auf 269 Euro zu deckeln, sei rechtswidrig. Es gebe dafür keine gesetzliche Grundlage. Die Erstattung von Fahrtkosten sei in den Regelungen des Sozialgesetzbuchs zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen festgelegt. Die Regelung sei mehrfach geändert worden, ohne dass der Gesetzgeber eine Deckelung eingeführt habe, wie sie etwa die Bundesagentur für Arbeit vorschlug.