Steuerbescheid kann auch per Fax kommen
Berlin (dpa/tmn) - Bescheide vom Finanzamt können auch per Fax versendet werden. In dem Fall gelten die gleichen Fristen wie bei einer Post-Sendung: Am dritten Tag nach Absendung gilt der Steuerbescheid als bekanntgegeben.
Der Steuerbescheid vom Finanzamt kommt in der Regel per Post. In diesem Fall gilt der Bescheid am dritten Tag nach Abgabe bei der Post als bekanntgegeben. Das heißt: Ab diesem Zeitpunkt hat der Steuerzahler einen Monat Zeit, mögliche Fehler durch einen Einspruch zu berichtigen. „Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass das Finanzamt den Steuerbescheid auch formwahrend per Fax übersenden kann“, erklärt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler. Doch wie verhält es sich in diesem Fall mit der Vier-Wochen-Frist?
Der Bundesfinanzhof entschied, dass auch ein Bescheid per Telefax am dritten Tag nach Absendung als bekanntgegeben gilt. Ebenso wie ein Brief erfüllt die Übersendung per Fax den Zweck, über die Person und den Inhalt der Erklärung zu unterrichten. Eine elektronische Signatur, wie sie bei elektronischen Verwaltungsakten notwendig wäre, sei zudem bei einem Fax nicht erforderlich. Wer dem Finanzamt seine Faxnummer mitgeteilt hat, sollte also auf eingehende Mitteilungen achten. Es könnten wichtige Nachrichten vom Finanzamt dabei sein.
Ob Steuerzahler ihre Steuererklärung auch per Fax an das Finanzamt schicken dürfen, muss erst noch abschließend entschieden werden. Generell dürfen Steuererklärungen, bei denen keine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist, per Fax an das Finanzamt gesendet werden. Das gilt zum Beispiel für die Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Lohnsteuer-Anmeldung. Was die Einkommensteuererklärung betrifft, so ist dazu noch ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 82/13). Die Vorinstanz, das Finanzgericht Schleswig-Holstein, betonte zwar auch die Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift. Es sei allerdings nicht entscheidend, ob die Erklärung im Original oder als Kopie an das Finanzamt versendet wird.