Im Masterstudium: Kindergeldbezug erleichtert

Berlin (dpa/tmn) - Wer sein Kind im Masterstudium unterstützt, bekommt jetzt leichter Kindergeld. Das geht aus einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums hervor. Danach zählt das Masterstudium, das direkt auf das Bachelorstudium folgt, noch zur Erstausbildung.

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„Damit kann das Kind während des Masterstudiums so viel arbeiten, wie es will, ohne dass das Kindergeld gefährdet wird“, erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Die Voraussetzung: Bachelor- und Masterstudium stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang, und es gibt keine große zeitliche Unterbrechung zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten.

Ein enger sachlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die nachfolgende Ausbildung dieselbe Berufssparte oder denselben fachlichen Bereich betrifft. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, handelt es sich hingegen um eine zweite Ausbildung. Hier zahlt die Familienkasse das Kindergeld nur dann, wenn das Kind nicht mehr als 20 Stunden in der Woche jobbt. Dieser Fall liegt beispielsweise vor, wenn das Masterstudium erst nach einer längeren Berufstätigkeit aufgenommen wird. Grundbedingung für das Kindergeld ist prinzipiell, dass das Kind noch nicht 25 Jahre alt ist.

Anders liegt die Sache für den Studenten selbst: Für ihn zählt das Masterstudium laut Finanzverwaltung bereits als zweites Studium. Der Vorteil: Die Kosten für das Studium können in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dazu muss der Student in seiner eigenen Einkommensteuererklärung die Kosten für das Studium aufführen. Zu den absetzbaren Kosten zählen etwa Kosten für Fachbücher, Schreibmaterial oder bestimmte Kleidung wie Laborkittel. Auch die Anschaffungskosten für den Computer akzeptiert das Finanzamt. „Eltern und Studenten profitieren also doppelt“, fasst Klocke zusammen.