Künftige Erben: Recht auf Grundbucheinsicht?

Düsseldorf (dpa/tmn) - Künftige Erben haben nicht ohne weiteres ein Recht auf eine Einsichtnahme in das Grundbuch des Erblassers. Ein solches Recht setzt ein gerechtfertigtes Interesse voraus, befand das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, berichtet die Zeitschrift „NJW-Spezial“ (Heft 5, 2016).

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Ein nur beliebiges Interesse des Antragstellers reicht für die Einsichtnahme nicht. Im verhandelten Fall hatten Eltern ihrem Sohn ein Grundstück übertragen. Der Sohn belastete die Immobilie mit Grundpfandrechten, woraufhin ein Zwangsvollstreckungsverfahren eröffnet wurde. Das Landgericht verurteilte den Mann dazu, das Grundstück seinem Vater zurück zu übertragen. Der Vater verkaufte anschließend die Immobilie, und der Sohn verlangte danach eine Einsicht in das Grundbuch.

Dieser Antrag wurde aber vom Grundbuchamt zurückgewiesen. Und zwar zu Recht, befand das OLG (Az.: I-3 Wx 149/15): In diesem Fall seien keine sachlichen Gründe erkennbar, die eine Einsichtnahme des Sohnes rechtfertigten. Zwar sei er im Grundbuch als Voreigentümer eingetragen. Allerdings habe er keine Ansprüche gegenüber dem aktuellen Eigentümer. Die Stellung als künftiger gesetzlicher Erbe seines Vaters gab das Einsichtrecht nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht her.