Kaufkraftzuschlag ist bei befristetem Auslandseinsatz steuerfrei

Berlin (dpa/tmn) - Werden Arbeitnehmer ins Ausland geschickt, sind Lebenshaltungskosten vor Ort oft höher als zu Hause. Ein finanzieller Ausgleich durch den Arbeitgeber ist hier oft angemessen. Und nicht immer müssen dabei Steuern anfallen.

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Um die erhöhten Kosten im Ausland abzufangen, kann der Arbeitgeber als Lohnzuschlag einen Kaufkraftausgleich zahlen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler in Berlin hin. Damit das zusätzliche Geld steuerfrei bleibt, muss es sich aber um einen befristeten dienstlichen Auslandsaufenthalt handeln. Außerdem muss der Kaufkraftzuschlag als gesonderter Lohnbestandteil in der Gehaltsabrechnung ausgewiesen werden.

Wie viel der Beschäftigten steuerfrei zusätzlich zum Lohn bekommen darf, hängt von dem Land ab, in das er geschickt wird. Festgelegt werden die Sätze vierteljährlich vom Bundesfinanzministerium. Derzeit liegt der Satz etwa für Angola bei 25 Prozent, für Schweden bei 15 Prozent und für Österreich bei 5 Prozent.

Allerdings gibt es laut der Liste des Ministeriums nicht für jedes Land einen steuerfreien Zuschlag. Wer beispielsweise vorübergehend nach Ägypten, Griechenland oder in die Vereinigten Arabischen Emirate geschickt wird, kann diesen Steuervorteil nicht nutzen. Bei Dienstreisen ins Ausland kommt ein solcher Zuschuss ebenfalls nicht in Betracht.