Termin nicht abgesagt: Arzt kann Schadenersatz verlangen

Potsdam (dpa/tmn) - Wer einen Termin beim Arzt oder Friseur nicht wahrnehmen kann, sagt ihn besser rechtzeitig ab. Denn andernfalls kann unter Umständen Schadenersatz fällig werden.

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Am besten ist es, so früh wie möglich abzusagen, wenn man weiß, dass man den vereinbarten Termin nicht einhalten kann. Rät die Verbraucherzentrale Brandenburg in Potsdam.

Bei langfristig geplanten, umfangreichen Behandlungen wie ambulanten Operationen lässt sich bei kurzfristigen Ausfällen meist kein anderer Patient auf die Schnelle vorziehen. Der Arzt hat daher möglicherweise einen Schadenersatzanspruch, wenn Patienten etwas dazwischenkommt und sie einfach nicht zum Termin erscheinen. Wird hingegen ein Routinetermin kurzfristig abgesagt, kann der Arzt nur Schadenersatz verlangen, wenn er einen Verdienstausfall erlitten hat. Bei Arztpraxen, in denen täglich viele Patienten erscheinen, wird das kaum nachweisbar sein.

Auch beim Friseur gilt: Bei kurzfristig geplatzten, zeitintensiven Terminen wie für Haarfärbungen ist es kaum möglich, die Lücke mit einem anderen Kunden mit ähnlichen Wünschen zu füllen. Die Dienstleister haben dann zumeist einen Verdienstausfall, den sie geltend machen können. Kunden, die vereinbarten Terminen häufiger fernbleiben, können nicht immer auf Kulanz hoffen.