Steuererklärung: 215 Euro Stundenlohn vom Fiskus

Wer sich mit seiner Steuererklärung ein wenig Mühe gibt, kann mit einer beträchtlichen Erstattung rechnen.

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Düsseldorf. Für viele Bürger rangiert die jährliche Steuerabrechnung mit dem Finanzamt auf der Liste der beliebtesten Freizeitbeschäftigungen gleich hinter dem Zahnarzttermin oder einem Elternabend in der Schule. Doch wer seinen inneren Schweinehund überwindet, wird mit einem satten Stundenlohn belohnt.

Nach Angaben des Bundes der Steuerzahler können Arbeitnehmer im Schnitt rund 860 Euro Erstattung einheimsen. Braucht man für den Papierkrieg rund vier Stunden, ergibt sich ein sagenhafter Stundenlohn von 215 Euro. Und für viele ist sogar noch mehr Geld drin.

Die meisten Steuerzahler können sich ohnehin nicht vor der Steuererklärung drücken. Nur für Arbeitnehmer, die übers Jahr nur bei einem Arbeitgeber in Lohn und Brot standen und weder Nebeneinkünfte noch Lohnersatzleistungen erzielt haben, ist die Abgabe der Steuererklärung freigestellt.

Die Unterlagen müssen bis zum 31. Mai 2014 beim Finanzamt eingereicht sein. Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein einschaltet, erhält Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2014. Ist man nicht zur Abgabe verpflichtet, kann man sich sogar bis zum 31. Dezember 2017 Zeit lassen.

Alle Steuerzahler kommen für das letzte Jahr in den Genuss eines höheren Grundfreibetrages von 8130 Euro (Ehepaare: 16 260 Euro). Davon profitieren besonders Steuerzahler, die nicht das ganze Jahr durchgängig verdient haben.

Auch die Freibeträge für Ehrenamt (720 Euro) und Übungsleiter (2400 Euro) wurden erhöht. Wer im letzten Jahr in Rente ging, muss 66 Prozent seiner Altersversorgung versteuern.

Seit Jahresanfang bietet die Finanzverwaltung im Internet einen neuen Service — die vorausgefüllte Steuererklärung. Damit sollen bequeme Steuerzahler Zeit und Mühe sparen. Wenn sie sich kostenlos dafür registrieren, können sie über das Elster-Portal (www.elsteronline.de) alle beim Fiskus gespeicherten Daten abrufen.

Die Angaben werden direkt in die elektronische Steuererklärung übertragen — das Abtippen von Belegen für Krankenkassen- und Riesterbeiträge sowie die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers entfällt. Die vorausgefüllten Angaben sollten unbedingt überprüft werden, um fehlerhafte Daten korrigieren zu können.

Tipps zum Steuern sparen darf man vom Fiskus ebenfalls nicht erwarten — seine individuellen Kosten für den Beruf, fürs Pflegeheim oder den Handwerker muss man nach wie vor selbst eintragen.

Bargeld winkt Steuerzahlern durch aktuelle Musterprozesse. Noch in diesem Jahr wird der Bundesfinanzhof entscheiden, ob Arbeitnehmer die Kosten für eine beruflich genutzte Arbeitsecke in der eigenen Wohnung absetzen können. Oder ob selbst getragene Krankheits- und Pflegekosten ohne Selbstbehalt steuerlich abziehbar sind.

Auch der bisher nur eingeschränkt mögliche Abzug von Versicherungen steht auf dem rechtlichen Prüfstand. Tipp: Machen Sie angefallene Kosten ab dem ersten Euro geltend. Spielt das Finanzamt nicht mit, legen Sie Einspruch ein und berufen sich auf die anhängigen Verfahren. So profitieren Sie ohne eigenes Risiko von positiven Gerichtsurteilen. Die Aktenzeichen der wichtigen Prozesse finden Sie in unserem sechsseitigen Dossier zum Thema.
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