Kein Anspruch auf Umtausch im Laden
Leipzig (dpa/tmn) - „Wenn es mir nicht gefällt, kann ich es ja wieder umtauschen!“ Wer so denkt, kann irren. Denn für im Laden gekaufte Produkte gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Umtausch - solange sie keinen Defekt haben.
Wem die im Geschäft gekaufte Jeans zu Hause plötzlich nicht mehr gefällt, ist auf die Kulanz des Händlers angewiesen, wenn er sie umtauschen will. Anders sieht es aus, wenn der Händler freiwillig ein Umtauschrecht einräumt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein entsprechender Hinweis auf dem Kassenzettel oder in der Umkleidekabine steht. Darauf weist Bettina Dittrich von der Verbraucherzentrale Sachsen hin.
Wenn die Jeans aus dem Versandhandel kommt, haben die Kunden ein Widerrufsrecht. Innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt können sie davon Gebrauch machen - ganz egal, aus welchen Gründen. Das gehe aus den Verbraucherschutzvorschriften für Fernabsatzverträge hervor, erläutert Dittrich.
Die Gewährleistungsrechte - bei Defekten oder Mängeln - unterscheiden sich nicht danach, ob jemand die Jeans im Kaufhaus, im Fachgeschäft oder im Versandhandel erstanden hat. Verbraucher haben immer das Recht, einen Sachmangel innerhalb der ersten zwei Jahre zu reklamieren - vorausgesetzt, er bestand schon zum Zeitpunkt des Kaufs. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf hat der Kunde es am einfachsten: In dieser Zeit muss er nicht nachweisen, dass der Schaden schon zum Zeitpunkt des Kaufs bestand.