Kein Praktikum in Asien für Hartz-IV-Aufstockerin
Berlin (dpa/tmn) - Eine selbstständige Ayurveda- und Yogalehrerin, die ergänzend Hartz IV bezieht, muss ihre Betriebsausgaben niedrig halten. Ein siebenwöchiges Praktikum in einem Ayurveda-Resort in Sri Lanka ist nicht zwingend erforderlich.
Das Jobcenter muss bei der Berechnung der Unterstützung für eine Hartz-IV-Aufstockerin die Kosten für das Auslands-Praktikum nicht vom Gewinn abziehen - selbst wenn es der Fortbildung dient. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (Az.: S 157 AS 16471/12), wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt.
Der Fall: Die Frau arbeitete selbständig als Yogalehrerin und Ayurveda-Coach und bezog zusätzlich Leistungen vom Jobcenter. Bei der neuen Berechnung des Anspruchs ermittelte die Behörde einen monatlichen Gewinn von 276 Euro und forderte zuviel gezahlte Hartz IV-Leistungen zurück. Die Frau wehrte sich. Sie wollte unter anderem erreichen, dass das Jobcenter eine Reise nach Sri Lanka als Betriebsausgabe anerkennt. Schließlich habe sie dort ein Praktikum absolviert.
Das Urteil: Ihre Klage blieb ohne Erfolg. Für die Einkommensermittlung Selbstständiger sei der Betriebsgewinn zu ermitteln, so das Sozialgericht. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten ausschöpfen müssten, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern. Anzuerkennen seien daher nur notwendige, unvermeidbare Ausgaben. Gemessen hieran stünden Kosten und Nutzen der Reise in keinem angemessenen Verhältnis. Die Reise sei zwar betrieblich veranlasst, jedoch nicht notwendig gewesen.