Keine Berufskrankheit: Schwerhörigkeit durch Büro-Lärm

Stuttgart (dpa/tmn) - Dauerhafter Lärm kann zu einer Lärmschwerhörigkeit führen. Als Berufskrankheit wird diese jedoch nur anerkannt, wenn die Ursache dafür die berufliche Tätigkeit ist.

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Eine gewöhnliche Lärmbelastung in einem Großraumbüro kann sie - auch bei langjähriger Arbeit - in der Regel nicht auslösen. So urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az.: L 6 U 4089/15), wie der Deutsche Anwaltverein berichtet.

Der Fall: Ein Ingenieur erkrankte an beiden Ohren an Tinnitus und einer leichten Hörminderung im Hochtonbereich. Der 48-Jährige war davon überzeugt, dass der Auslöser dafür seine 15-jährige Tätigkeit im Großraumbüro war. Er verlangte eine Anerkennung als Berufskrankheit und forderte eine Entschädigung.

Das lehnte die Berufsgenossenschaft ab - unter Berufung auf ein Gutachten und die Einschätzung eines ärztlichen Sachverständigen. Demnach sei die Lärmbelastung in dem Großraumbüro mit 50 dB bis 65 dB als Ursache für die Erkrankung viel zu gering gewesen.

Das Urteil: Die Richter des Landessozialgerichtes bestätigten ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart, das die Anerkennung als Berufskrankheit bereits abgelehnt hatte. Der Grund: Nicht jede Erkrankung sei auch eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Die berufliche Tätigkeit müsse die Ursache für den Gesundheitsschaden ein.

Im verhandelten Fall sei dies bei weitem nicht gegeben - denn dafür sei ein Dauerschallpegel von mehr als 85 dB bei einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre hinweg nötig. Die Hörminderung des Mannes sei für sein Alter nicht ungewöhnlich. Der Mann bekam also keine Entschädigung.