Keine Nutzungsausfallentschädigung für ein Rennrad
Stuttgart (dpa/tmn) - Wer ein beschädigtes oder mangelhaftes Rennrad zeitweise nicht nutzen kann, hat keinen Anspruch auf einen Schadensausgleich. Zumindest nicht, wenn das Fortbewegungsmittel hauptsächlich in der Freizeit zum Einsatz kommt.
Radfahrer bekommen keine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung. Diese Entschädigung, die ein Unfallverursacher zumeist für die Zeit zahlen muss, während der ein Auto nach einem Unfall repariert wird, muss nach dem Richterspruch jedenfalls dann nicht für ein Fahrrad gezahlt werden, wenn es allein zu sportlichen Zwecken und nicht etwa auch regelmäßig für die Fahrt zum Arbeitsplatz genutzt wird (Az.: 13 U 102/13). Das berichtet die „Monatsschrift für Deutsches Recht“ (Heft 2/2014) unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart.
Das Gericht wies damit die Zahlungsklage eines Rennrad-Besitzers ab. Der Kläger hatte ein mangelhaftes Rennrad an den Händler zurückgegeben. Da er es damit vorübergehend nicht nutzen konnte, verlangte er für diese Zeit die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung.
Die Richter winkten ab: Zwar sei die Anerkennung einer solchen Entschädigung auch für ein Fahrrad nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings müsse es dann zur „eigenwirtschaftlichen Lebensführung“ des Eigentümers und nicht nur als bloßes Freizeitvergnügen genutzt werden. Hier habe der Kläger nicht behauptet, das Rennrad auch zu wirtschaftlichen Zwecken zu nutzen.