Konto für Betrüger bereitstellt - Inhaber muss Schaden ersetzen
Karlsruhe (dpa/tmn) - Unwissenheit schützt nicht vor Strafe: Wer sein Bankkonto leichtfertig für betrügerische Internetgeschäfte zur Verfügung stellt, muss den dadurch entstandenen Schaden ersetzen.
Werden kriminelle Geschäfte über ein Bankkonto abgewickelt, muss der Inhaber dafür geradestehen - das entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (VIII ZR 302/11). Im verhandelten Fall hatte eine Frau aus der Nähe von Hoyerswerda in Sachsen einem unbekannten Betrüger für 400 Euro im Monat Zugang zu ihrem Girokonto eingeräumt. Dafür war die Kontoinhaberin wegen leichtfertiger Geldwäsche verurteilt worden. Der Betrüger wickelte über das Konto Zahlungen für einen fiktiven Online-Shop ab - insgesamt 51 000 Euro.
In dem verhandelten Fall hatte ein Kunde auf der Website des fiktiven Geschäfts eine Digitalkamera gekauft und den Kaufpreis von rund 300 Euro auf das Konto überwiesen. Die Kamera hatte er nie bekommen, und das Geld war weg. Wie der BGH nun entschied, kann er aber Schadenersatz von der Kontoinhaberin verlangen. Denn der Straftatbestand der Geldwäsche bezwecke auch den Schutz der Geschädigten. Deshalb sei zivilrechtlich ein Schadenersatzanspruch aus Deliktsrecht gegeben.