Kontraststarkes TV-Gerät nicht von Steuer absetzbar
Neustadt/Weinstraße (dpa/tmn) - Die Kosten für einen besonders kontraststarken Fernseher gelten nicht als außergewöhnliche Belastung. Daher können sie auch nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Auch wenn die Sehkraft der Ehefrau des Steuerpflichtigen sehr stark eingeschränkt ist, können die Ausgaben für einen besonders kontraststarken Fernseher nicht steuerlich geltend gemacht werden. Das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 2 K 1855/10).
In dem vom Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Fall wollte der Kläger rund 650 Euro für die Anschaffung eines neuen Fernsehers absetzen. Der Steuererklärung fügte er eine Erläuterung bei, wonach die Sehkraft seiner Frau stark eingeschränkt ist. Daher sei Fernsehen nur mit einem kontraststarken Gerät möglich, die Neuanschaffung daher unumgänglich gewesen. Das Finanzamt wollte die Ausgaben dennoch nicht anerkennen.
Zu Recht, wie die Richter befanden. Ziel der außergewöhnlichen Belastungen sei es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen. Das sei bei den Kosten für das TV-Gerät nicht der Fall. Auch wenn man davon ausginge, dass die Anschaffung des Gerätes durch die verminderte Sehkraft der Ehefrau notwendig gewesen sei, seien dem Kläger keine größeren Aufwendungen entstanden als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen.