Visa-Streit: BGH bestärkt Sparkassen-Konkurrenz
Frankfurt (dpa) - Sparkassen und Genossenschaftsbanken dürfen ihre Geldautomaten nicht für Visa-Kunden sperren. Die Sparkasse Ingolstadt scheiterte mit dem Versuch, ein gegen sie erwirktes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vor den Bundesgerichtshof (BGH) zu bringen.
Der BGH-Kartellsenat wies die Beschwerde der Sparkasse gegen die Nichtzulassung der Revision in dem OLG-Urteil vom 17. Juni 2010 zurück, wie am Mittwoch (6. Juli) bekannt wurde (Aktenzeichen: KZR 82/10).
Die Sparkasse Ingolstadt hatte Visa-Karteninhabern bestimmter Banken den Zugriff auf ihre Automaten verweigert. Dagegen hatten die Targobank (ehemals Citibank), die ING-DiBa und die Volkswagenbank geklagt. Das OLG München urteilte, die Sparkasse müsse ihre Geldautomaten auch für Visa-Kreditkarten fremder Kunden öffnen.
Mit dem BGH-Beschluss sei dieses OLG-Urteil rechtskräftig geworden - ein „Sieg für die Verbraucher in ganz Deutschland“, befand Frank Kirchner, Leiter des Bereichs Karten bei der Düsseldorfer Targobank. „Mit seinem Beschluss hat der BGH klargemacht, dass Sparkassen, aber auch andere Institute ihre starke regionale Marktstellung nicht zur Verhinderung von Wettbewerb im Privatkundengeschäft ausnutzen dürfen“, ließ Kirchner mitteilen. Sparkassen und Genossenschaftsbanken sollten „ihre rechtswidrige Praxis“ beenden.
Hintergrund des seit Jahren schwelenden Streits: Den Sparkassen, die das größte Geldautomatennetz in Deutschland haben, ist die Gebühr zu niedrig, die sie erhalten, wenn Kunden von Direktbanken mit der Visa-Karte ihre Geldautomaten nutzen. In anderen Fällen hatten Gerichte Sparkassen die Sperren allerdings gestattet. Urteile des BGH zu Geldautomaten gibt es nicht, die Karlsruher Richter hatten aber vergleichbare Sachverhalte als Verstoß gegen das Kartellrecht bewertet.
Nach Ansicht des Deutschen und Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV) schießt die Targobank mit ihrer juristischen Bewertung des BGH-Beschlusses über das Ziel hinaus. Der DSGV erklärte, der BGH habe „sich nicht inhaltlich mit dem Urteil des OLG München auseinandergesetzt und somit auch keine Aussage getroffen, ob das Urteil inhaltlich richtig ist“. Zudem habe das OLG München seinerzeit lediglich „die selektive Sperrung ausgewählter Karten“ beanstandet.