Schadensanzeige: Zustellung an Versicherung beweisen
Celle (dpa/tmn) - Ein Versicherter muss nachweisen können, dass seine Schadensanzeige auch bei der Versicherung angekommen ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden.
Nach Auffassung des Gerichts genügt es nicht, wenn der Betroffene mit Hilfe von Zeugen beweisen kann, dass er das Schreiben rechtzeitig abgeschickt hat. Vielmehr müsse er auch nachweisen, dass der Brief den Adressaten fristgemäß erreicht hat (Aktenzeichen: 8 U 18/10).
Das Gericht wies damit die Klage eines Versicherten gegen seine Krankengeldtageversicherung ab. Die Versicherung hatte behauptet, erst sechs Monate nach einem Arbeitsunfall von der Erkrankung des Klägers erfahren zu haben. Nach den allgemeinen Vertragsbestimmungen hätte er sie jedoch unverzüglich unterrichten müssen. Der Kläger behauptete, er habe die Schadensanzeige sofort abgesandt. Da er dies aber nicht nachweisen konnte, hatte er nach Meinung der Richter das Nachsehen.
In vergleichbaren Fällen haben allerdings die Oberlandesgerichte Köln (Aktenzeichen: 5 U 103/91), Hamm (Aktenzeichen.: 20 U 260/87) und Hamburg (Aktenzeichen: 9 U 113/84) entschieden, die Versicherung sei beweispflichtig, dass sie die Schadensanzeige nicht rechtzeitig erhalten habe.