Sozialhilfeträger kann Geschenke zurückfordern
Coburg (dpa/tmn) - Wenn jemand aus seinem Vermögen Grundstücke oder Bargeld verschenkt und später Sozialhilfe beantragen muss, dann kann das für die Beschenkten unangenehm werden.
Denn der Sozialhilfeträger kann das Geld zurückfordern, sollte der Schenker verarmen. Auf die Entscheidung des Landgerichts Coburg (Aktenzeichen: 13 O 784/09) weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) hin.
In dem Fall hatte die Mutter ihrer Tochter im Jahr 1994 ein Haus übertragen. 2002 schenkte sie der Tochter zudem 7500 Euro für Sanierungsarbeiten, ein Jahr später noch einmal 5500 Euro. Von 2006 bis 2007 hielt sich die Mutter in einem Pflegeheim auf. Ihre Rente reichte aber nicht, um die anfallenden Kosten zu decken, so dass sie ergänzende Sozialhilfe erhielt. Der Sozialhilfeträger forderte die Kosten von knapp über 12 000 Euro von der Tochter zurück.
Die Tochter weigerte sich jedoch. Sie gab an, dass die Zahlungen ihrer Mutter nicht nur für sie alleine, sondern auch für ihren Mann und ihre Kinder bestimmt gewesen seien. Sie sollten als Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke für einige Jahre im Voraus gedacht sein. Zudem berief sie sich auch darauf, dass sie die Schenkungen ihrer Mutter für ihren eigenen Bedarf benötige.
Die Richter überzeugten diese Argumente nicht. Geldgeschenke auf Jahre im Voraus zu leisten, entspreche nicht der Lebenserfahrung. Die Tatsache, dass das Geld zudem für Handwerker ausgegeben wurde, spreche dafür, dass es allein der Tochter zugutekommen sollte. Die Tochter würde durch die Forderung des Trägers zudem nicht in wirtschaftliche Not geraten. Denn sie hatte 1994 nicht nur ein Haus, sondern auch ein Grundstück von ihrer Mutter erhalten. Dieses sei später verkauft worden, wofür die Tochter einen Kaufpreis von mehreren 100 000 Euro erhalten habe.