Krankenkasse muss bei zu langer Prüfung zahlen
Heilbronn (dpa/tmn) - Wenn Krankenkassen zu lange für die Entscheidung über die Übernahme von Behandlungskosten benötigen, kann die Übernahme als genehmigt gelten. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Heilbronn.
Das Gericht entschied, dass eine beantragte Hautstraffungsoperation als genehmigt gilt, wenn die Krankenkasse sich zu lange Zeit lässt (Az.: S 11 KR 2425/14), berichtet die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Mindestens hätte sie über die Verzögerung hinreichend informieren müssen.
Der Fall: Eine Frau hatte nach einer von der Krankenkasse bezahlten Schlauchmagenoperation knapp 50 Kilogramm verloren. Bei einer Größe von 1,46 Meter wog sie seit mehr als zwei Jahren nunmehr stabil 43 Kilogramm. Ende 2013 beantragte sie bei ihrer BKK die operative Straffung von erheblichen Hautüberschüssen an verschiedenen Körperpartien. Sie leide an Schmerzen in den Hautlappen und habe darunter Wunden. Die Krankenkasse entschied erst nach einem halben Jahr, lehnte aber einen Teil der Maßnahmen ab.
Das Urteil: Die Klage der Frau auf Übernahme der vollen Kosten war erfolgreich. Die Krankenkasse habe sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben gehalten, befanden die Richter. Diese sehen vor, dass die Krankenkasse innerhalb einer bestimmten Frist entscheiden muss. Tut sie das nicht, kann sie die beantragte Leistung nicht ablehnen.