Erben müssen Verwandtschaftsverhältnisse beweisen können

Hamm (dpa/tmn) - Gibt es keinen direkten Nachkommen, geht das Erbe möglicherweise an weiter entfernte Verwandte. Allerdings muss ein Erbe in einem solchen Fall die Verwandtschaftsverhältnisse durch öffentliche Urkunden nachweisen können.

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Dies erklärt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Az.: 10 W 151/14). Andernfalls kann ein Erbschein verweigert werden.

In dem verhandelten Fall starb der Erblasser, ohne direkte Nachkommen zu hinterlassen. Ein Erbenermittler fand insgesamt 31 entferntere Abkömmlinge der jeweiligen Großeltern des Erblassers als potenzielle Erben. Diese beantragten einen gemeinschaftlichen Erbschein. Das Nachlassgericht erteilte diesen aber nicht, weil keine formgerechten Nachweise erbracht werden konnten, die die Abstammung des Verstorbenen von seinen Eltern beweisen.

Zu Recht: Die standesamtlichen und kirchlichen Unterlagen in dem Ort, wo die Familie lebte, sind im Zweiten Weltkrieg vernichtet worden. Auch alte beglaubigte Abschriften aus amtlichen Geburtenregistern oder andere Abstammungs- oder Geburtsurkunden konnten nicht vorgelegt werden. Personen, die belastbare Angaben zu den Familienverhältnissen hätten machen können, gab es nicht. Der Erbschein wurde daher nicht ausgestellt.