Krankenkasse muss Unterhaltsabfindung richtig verteilen
Celle (dpa/tmn) - Eine Unterhaltsabfindung nach einer Scheidung darf bei der Beitragsbemessung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht einfach auf zwölf Monate verteilt werden. Denn auch die Abfindung berücksichtigt den Unterhaltsanspruch über einen mehrjährigen Zeitraum.
Nach einer Entscheidung des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen gilt bei einer Beitragsbemessung, die auf einer Unterhaltsabfindung beruht, ein Zeitraum von zehn Jahren. Das ist zumindest der Fall, wenn mit der Zahlung der Abfindung die nachehelichen Unterhaltsansprüche vollständig abgegolten wurden.
Die Klägerin wollte nach der Scheidung in die gesetzliche Krankenkasse aufgenommen werden (Az.: L 1/4 KR 17/13). Die Frau hatte von ihrem Ex-Ehemann einen Abfindungsbetrag für den nachehelichen Unterhaltsanspruch in Höhe von 35 000 Euro erhalten. Die Krankenkasse berücksichtigte die Zahlung bei der Festsetzung der Höhe der Beiträge. Sie legte diese auf zwölf Monate um und kam so zu beitragspflichtigen monatlichen Einnahmen in Höhe von rund 2916 Euro. Dagegen zog die Frau vor Gericht.
Mit Erfolg: Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht verurteilten die Krankenkasse, die Höhe des Gesamtbeitrages auf der Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrenze festzusetzen. Die Abfindung sei in diesem Fall mit einer Kapitalabfindung vergleichbar. Die 35 000 Euro ersetzen den Unterhaltsanspruch mehrerer Jahre, sei also eine monatlich regelmäßig wiederkehrende Leistung. Daher müsse die Summe auf zehn Jahre umgelegt werden.