Einkommensteuer Krankenkassenbonus mindert nicht immer Sonderausgabenabzug

München (dpa/tmn) - Manche Krankenkassen erstatten ihren Versicherten die Kosten für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen. Auf den Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer hat das aber keinen Einfluss.

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Denn das Finanzamt darf diese Zahlungen nicht von den absetzbaren Krankenversicherungsbeiträgen abziehen. Darauf lässt zumindest eine jetzt veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in München schließen (Az.: X R 17/15).

In dem verhandelten Fall hatten die Kläger Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht. Ihre Krankenkasse bot zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens ein Bonusprogramm an. Dabei gewährte sie den Versicherten, die bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen in Anspruch genommen hatten, einen Zuschuss von jährlich bis zu 150 Euro für Gesundheitsmaßnahmen, die von den Versicherten privat finanziert worden waren. Das Finanzamt sah darin eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und verrechnete ihn mit den in diesem Jahr gezahlten Beiträgen.

Zu Unrecht: Diese Bonuszahlung führe nicht dazu, dass sich an der Beitragslast der Versicherten zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes etwas ändere, befand der BFH. Die Zahlung habe ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Die Bonuszahlung stehe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Versicherungsschutzes.

Das Urteil bezieht sich lediglich auf die Bonusvariante in Form einer Kostenerstattung. Die Entscheidung widerspricht nach Angaben des BFH ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung, die in allen Krankenkassenleistungen aufgrund eines Bonusprogramms eine Beitragserstattung gesehen hat.