Krankheitskosten absetzbar: Kürzung um zumutbare Belastungen
München (dpa/tmn) - Entstehen einem Steuerpflichtigen Mehrkosten durch eine dauerhafte Krankheit, kann er diese in der Regel steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Allerdings nur, wenn die zumutbare Belastung überschritten wird.
Das Finanzamt muss Aufwendungen für Krankheitskosten nicht berücksichtigen, wenn die Kosten die zumutbare Belastung des Steuerpflichtigen nicht übersteigen. Das entschieden die Richter des Bundesfinanzhofes (BFH), in zwei Urteilen (Az.: VI R 32/13, sowie: VI R 33/13).
In dem einen Fall klagte ein kinderloses Ehepaar, das im Streit-Jahr 2010 gemeinsam Einkünfte in Höhe von 35 708 Euro erzielte (Az.: VI R 33/13). Die zusammenveranlagten Kläger gaben Krankheitsausgaben als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung an - darunter Praxisgebühren in der Höhe von 120 Euro sowie Zuzahlungen für Medikamenten von etwa 52 Euro. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Dagegen klagte das Ehepaar und berief sich darauf, dass die Zuzahlungen für die Krankenversorgung aus verfassungsrechtlichen Gründen freizustellen seien.
Die BFH-Richter folgten jedoch der Argumentation der Finanzbehörde, da die Kosten die Grenze der zumutbaren Belastung nicht überstiegen, gelten sie nicht als außergewöhnliche Belastungen. Da auch Versicherte, die Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten, Zuzahlungen etwa für Praxisgebühren oder Heilmittel bis zu einer Höhe von zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen leisten müssten, urteilten die Richter, der Ansatz der zumutbaren Belastung sei verfassungsmäßig. Das zweite Urteil fiel inhaltsgleich aus.