Kunden müssen für Kontoauszüge nicht zahlen
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Eine Bank muss Kunden über die Zahlungsvorgänge auf ihren Konten aufklären. Daher dürfen Geldinstitute auch keine Gebühren für die Zusendung von Kontoauszügen verlangen.
Eine Bank darf ihren Kunden nicht die Zusendung von Kontoauszügen in Rechnung stellen. Das geht aus einem in der „Monatsschrift für Deutsches Recht“ veröffentlichten Urteil des Landgerichts Frankfurt hervor. Nach Auffassung der Richter verstößt eine entsprechende Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank gegen geltendes Recht und ist daher nichtig (Aktenzeichen: 2-25 O 2607/10).
In dem Fall hatte ein Geldinstitut seinen Kunden die Kontoauszüge auf dem Postweg zugesandt, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist über den Kontoauszugsdrucker „abgeholt“ wurden. Dieser Service wurde in Rechnung gestellt. Die Richter werteten das allerdings als unzulässig.
Zur Begründung verwiesen die Richter auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Demnach dürfe ein Kreditinstitut keine Gebühren für Leistungen verlangen, die es entweder gesetzlich oder nach vertraglichen Grundsätzen erbringen müsse. Diese Voraussetzungen seien bei Kontoauszügen erfüllt.