Lebenspartnerschaften müssen Steuerklassenwechsel beantragen

Berlin (dpa/tmn) - Die steuerliche Gleichstellung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften ist noch nicht vollständig umgesetzt. Daher müssen homosexuelle Lebenspartner bei der Steuerabgabe noch Hürden hinnehmen.

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Ein Wechsel der Steuerklasse muss bei eingetragenen Lebenspartnerschaften schriftlich beantragt werden. Die Anpassung erfolgt - anders als bei Ehepaaren - noch nicht automatisch. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Dafür ist ein gemeinsamer Antrag beider Lebenspartner beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt erforderlich. Dieser Antrag muss gemäß dem amtlichen Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ erfolgen.

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG): Es entschied, dass die einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern gegen das Grundgesetz verstößt. Daher sind alle Vorschriften des Einkommensteuerrechts, die für Ehegatten gelten, auch für eingetragene Lebenspartner anzuwenden. Die steuerliche Gleichbehandlung von Lebenspartnern im Einkommensteuerrecht ist zwar bereits umgesetzt worden, es fehlt allerdings noch an einigen Änderungen.

Damit die Anpassungen in den Steuergesetzen vorgenommen werden, hat der Bundesrat über einen entsprechenden Gesetzentwurf beraten. Ob auch Einkommensteuerbescheide geändert werden können, die bei einem Lebenspartner schon bestandskräftig sind, ist allerdings noch nicht abschließend geklärt. Betroffene sollten die Entwicklung dazu verfolgen.