BGH: Voller Schadenersatz auch ohne Fahrradhelm

Karlsruhe (dpa) - Fahrradfahrer haben bei einem Unfall auch ohne Schutzhelm Anspruch auf vollen Schadenersatz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag entschieden und sich damit gegen eine „Helmpflicht durch die Hintertür“ ausgesprochen.

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Die Richter gaben einer Radfahrerin aus Schleswig-Holstein recht, die 2011 auf dem Weg zur Arbeit schwer am Kopf verletzt wurde. Sie war vor eine geöffnete Autotür geprallt. Das Urteil wurde allgemein begrüßt.

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„Für Radfahrer ist das Tragen eines Helms nicht vorgeschrieben“, sagte der Vorsitzende Richter Gregor Galke bei der Urteilsbegründung in Karlsruhe (Aktenzeichen VI ZR 281/13). Zwar sorge ein „ordentlicher und verständiger Mensch“ dafür, keine Schäden zu erleiden. Ein solches Bewusstsein habe es zum Unfallzeitpunkt 2011 jedoch nicht gegeben. Damals hätten nur 11 Prozent der Radfahrer Helme getragen. Derzeit sind es etwa 15 Prozent.

Das Urteil betrifft das Radfahren im Alltag. Über sportliches Radfahren sei nicht entschieden worden, so der BGH.

„Das ist ein guter Tag für die Radfahrer in Deutschland. Denn wir konnten uns bisher frei entscheiden, ob wir einen Helm tragen oder nicht und das können wir auch in Zukunft“, sagte die Pressesprecherin des ADFC (Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e.V.), Stephanie Krone.

Der Gesetzgeber habe bewusst keine Helmpflicht beschlossen, sagte der bahnpolitische Sprecher der Grünen im Bundestag, Matthias Gastel. Da sei es nur logisch, dass das nicht durch die Hintertür der Haftungsfrage in Zweifel gestellt worden sei.

Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) rief anlässlich der BGH-Verhandlung dazu auf, freiwillig Schutzhelme zu tragen. „Wir werben an Schulen, an vielen Stellen immer wieder dafür, dass der Helm schwere Schäden verhindern kann. Aber wir glauben, dass die Freiwilligkeit der richtige Weg ist.“

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hatte der verunglückten Physiotherapeutin 2013 eine 20-prozentige Mitschuld an dem Unfall angelastet, weil sie zum Unfallzeitpunkt keinen Helm getragen hatte. Dementsprechend weniger Schadenersatz hätte sie erhalten. Kritiker sprachen daher von der Einführung einer „Helmpflicht durch die Hintertür“.

Der BGH hob das OLG-Urteil auf und gab der Klage der Frau in vollem Umfang statt. Es muss nicht neu verhandelt werden. Die Klägerin kann jetzt mit dem vollen Schadenersatz rechnen.

„Unsere Verkehrswelt ist schon ausreichend durchreglementiert“, begrüßte der Auto Club Europa e. V. (ACE) das Urteil. Auch die Gewerkschaft der Polizei (GdP) äußerte sich zustimmend. Im Straßenverkehr gelte das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme, gerade für Radfahrer und Fußgänger, hieß es. Trotzdem sollten Radfahrer zur eigenen Sicherheit Helme aufsetzen.

Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) wies darauf hin, dass Radfahrer ohne Helm gefährdeter für schwerere Kopfverletzungen seien. Statt über Schutzhelme zu diskutieren, müssten die Unfallursachen konsequent angegangen werden, teilte der ökologisch orientierte Verkehrsclub VCD mit. Der ADAC appellierte an die Kommunen, für sichere Radverkehrsanlagen zu sorgen. Das Urteil stelle jedoch sicher, dass ein Radfahrer für die Folgen eines unverschuldeten Unfalls in voller Höhe entschädigt werde.

In dem Fall hatte eine Autofahrerin am Straßenrand geparkt und die Autotür unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin geöffnet. Die Radlerin stürzte schwer. Gegen das OLG-Urteil war sie in Revision gegangen.