Lebensversicherung: Bezugsrecht auch unwiderruflich möglich
Köln (dpa/tmn) - Eine Lebensversicherung dient nicht nur der Altersvorsorge. Mit dieser Police sollen auch Familienangehörige abgesichert werden. Dazu sollten diese allerdings konkret benannt werden.
Wem im Versicherungsfall die Versicherungssumme zusteht, wird über das Bezugsrecht geregelt, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Gibt es außer dem Versicherungsnehmer keinen Bezugsberechtigten, fällt die Lebensversicherung in den Nachlass.
Bei Nennung des Bezugsberechtigten gibt es eine unwiderrufliche und eine widerrufliche Variante. Wer unwiderruflich als bezugsberechtigt eingetragen ist, hat im Todesfall des Versicherungsnehmers das Recht auf die Leistung aus der Versicherung und kann dieses Recht auch nicht verlieren. Ist jemand nur widerruflich als Bezugsberechtigter eingetragen, kann der Versicherungsnehmer diesen Eintrag so oft ändern, wie er möchte.
Grundsätzlich sollten Bezugsberechtigte möglichst konkret eingetragen werden, empfehlen die Experten. Werden sie nur abstrakt benannt, kann das im Versicherungsfall zu Problemen führen. Ein Beispiel: Werden nur die Erben als bezugsberechtigt angegeben, sind damit alle tatsächlich ermittelten Erben gemeint. Werden im Versicherungsvertrag die gesetzlichen Erben genannt, sind nur die Personen bezugsberechtigt, die nach der gesetzlichen Erbfolge Erbe geworden wären, also möglicherweise auch außerehelich geborene Kinder.
Lautet der Eintrag auf Bezugsrecht nur auf Ehefrau oder Ehemann, ist entscheidend, wer bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem Versicherungsnehmer verheiratet war - nicht wer im Versicherungsfall der Ehepartner ist. Bei einer Neuheirat nach Scheidung sollte der Versicherungsnehmer also das Bezugsrecht gegebenenfalls ändern.