Manche Gutscheine müssen bei einem Kauf eingelöst werden
Berlin (dpa/tmn) - Gutscheine sind ein Geschenke-Klassiker. Bei manchen muss der Betrag auf einmal eingelöst werden. Sonst verfällt der Rest. Das kann durchaus rechtens sein. „Es gibt keinen Paragrafen, der dieses Problem regelt“, sagt Bernd Ruschinzik von der Verbraucherzentrale Berlin.
Es könne durchaus sein, dass der Betrag bei einem Kauf komplett eingelöst werden muss.
Wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darauf hingewiesen wird, ist die Vereinbarung rechtmäßig. Die AGB können zum Beispiel auf der Rückseite des Gutscheins stehen oder für den Käufer sichtbar an der Kasse ausliegen. Die Vereinbarung kann auch mündlich bei der Vergabe des Gutscheins vereinbart werden - was aber zu Beweisschwierigkeiten führen kann. Wenn das Geschäft weder schriftlich noch mündlich darauf hingewiesen hat, sollten sich beide Parteien beim Einlösen einigen, rät Ruschinzik. Ansonsten müsse ein Richter entscheiden.
Wenn die AGB darauf hinweisen, dass der gesamte Gutscheinbetrag auf einmal eingelöst werden muss, hat der Käufer kaum eine Chance dagegen vorzugehen, erklärt Ruschinzik. Jedoch sind Sonderfälle denkbar: wenn zum Beispiel ein Geschäft nur einheitliche Waren zu einem Preis von 500 Euro verkauft und der Gutschein über 600 Euro lautet, müssten zwei Waren gekauft werden, um den Gutschein einzulösen. Das würde den Kunden nach Auffassung der Verbraucherzentrale unangemessen benachteiligen. Dann wäre eine solche Klausel im Vertrag unwirksam, und der Käufer hätte einen Erstattungsanspruch für die restlichen 100 Euro.