Mehr als Maschendrahtzaun - Streit mit dem Nachbarn
Berlin (dpa/tmn) - Endlich Sommer, endlich raus, endlich grillen - und endlich hat der Nachbar auch wieder etwas zu meckern. Streitereien am Gartenzaun nehmen mit steigenden Temperaturen zu. Was ist erlaubt, was nicht?
Berlin (dpa/tmn) - Endlich Sommer, endlich raus, endlich grillen - und endlich hat der Nachbar auch wieder etwas zu meckern. Streitereien am Gartenzaun nehmen mit steigenden Temperaturen zu. Was ist erlaubt, was nicht?
Wechselseitige Rücksichtnahme ist die Basis einer guten Nachbarschaft - so sieht es auch der Gesetzgeber. Doch vor allem in den Sommermonaten klappt es mit der Toleranz nicht immer. Weil sich die Menschen öfters draußen aufhalten, entstehe mehr Lärm, zudem geben wachsende Pflanzen Anlass zum Ärger, genauso wie ein qualmender Grill, skizziert Kai Warnecke, vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin, typisch saisonale Streitthemen.
Gerade unter Eigentümern sei eine gerichtliche Auseinandersetzung jedoch unbedingt zu vermeiden, warnt Warnecke. „Egal wie das Urteil ausfällt: Der Ärger bleibt, schließlich ist der Nachbar eine Dauererscheinung im Leben.“ Auch die Berliner Rechtsanwältin Beate Heilmann rät zu einvernehmlichen Lösungen. „Juristisch geben die Nachbarrechtsgesetze der Länder und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) Regelungen in hinreichendem Maße vor.“
Beispiel Balkon: „Der Balkon gehört zur Wohnung, deshalb dürfen hier Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme aufgestellt werden“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Auch Blumentöpfe oder -kästen dürfen Mieter aufstellen. „Selbst an der Außenseite“, betont Ropertz. „Voraussetzung ist, dass sie ordnungsgemäß befestigt sind, so dass sie auch bei starkem Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können.“
Allerdings müssen es Nachbarn nicht hinnehmen, dass ständig Blüten auf ihre Terrasse fallen (Landgericht Berlin, AZ.: 67 S 127/02). Auch Gießwasser von oben darf weder den unten wohnenden Nachbarn noch die Fassade des Hauses beeinträchtigen (Amtsgericht München, Az.: 271 C 73794/00).
Als nicht justitiabel benennt Warnecke die optische Gestaltung des Gartens. Hier habe jeder Besitzer freie Hand. Das schließt auch Gartenzwerge ein. „Selbst wenn dies nicht den Geschmack des Nachbarn trifft, ist das Aufstellen von Gartenzwergen nicht verboten“, sagt auch Beate Heilmann. Allerdings müsse es sich um Zwerge „im baumarktüblichen Sinne“ handeln. Figuren in Lebensgröße oder mit beleidigender Gestik seien nicht hinzunehmen.
Probleme könnten auch Sportfans bekommen, die im Sommer die Fahne ihres Lieblingsvereins an einen Mast im Garten hissen. Weil die Fahne im Wind „sehr erhebliche Geräusche verursache“, müsse das ein Nachbar nicht unbedingt hinnehmen, sagt Heilmann.
Wuchernde Pflanzen, die zum Nachbarn wachsen, müssen zurückgeschnitten werden. „Pflanzen müssen auf dem eigenen Grundstück bleiben“, sagt Warnecke. Hängt ein Ast über den Zaun, dürfe der Nachbar erst dann selbst zur Säge greifen, wenn der Eigentümer des Baumes eine Frist von zwei bis drei Wochen zur Beseitigung nicht eingehalten habe. Trägt die Pflanze jedoch Früchte oder Blüten, fängt die Frist erst nach der Ernte beziehungsweise der Blüte an zu laufen.
Grillen oder nicht grillen - kaum ein Thema wird so heiß diskutiert, wie das Open-Air-Brutzeln. Grundsätzlich gilt: „Egal ob im Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon: Es darf gegrillt werden und Nachbarn müssen das akzeptieren“, sagt Ropertz und schickt gleich zwei Einschränkungen hinterher: „Es sei denn, das Grillen ist im Mietvertrag ausdrücklich verboten oder der Rauch zieht in Nachbarwohnungen.“ Problematisch könnten dabei gemauerte Grillstationen im Garten sein, die man nicht je nach Windrichtung anders stellen kann, um die Nachbarn zu verschonen.
Den Garten des Nachbarn als Frischobst-Quelle nutzen, ist ohne entsprechender Absprache oder Genehmigung nicht erlaubt. „Auch wenn sich die Früchte an überhängenden Zweigen befinden, man darf sie nicht einfach pflücken“, betont Rechtsanwältin Heilmann. Fallen die Früchte des Nachbarn hingegen - ohne Schütteln - auf das andere Grundstück, sind sie Eigentum des anderen und dieser darf das Obst verwerten.
Ein Dauerbrenner unter Nachbarn ist auch die Geräuschkulisse. Hier gilt grundsätzlich: „Die Nachtruhe zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr ist einzuhalten“, sagt Rechtsanwalt Warnecke. Sommerfeste und andere gesellige Runden im Freien müssen dann so gedämpft ablaufen, dass sich niemand gestört fühlt. Dasselbe gilt während der Mittagsruhe, die allerdings individuell und nicht bundeseinheitlich geregelt ist.
Ein heikles Thema sei laut Warnecke auch das Rasenmähen, denn bestimmte Geräte seien besonders geräuscharm und dürften demnach länger zum Einsatz kommen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte ein motorbetriebenes Gerät nur werktags, also auch samstags, zwischen 9.00 Uhr und 13.00 Uhr sowie zwischen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr anwerfen. An Sonn- und Feiertagen müssen die Mäher generell ruhen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die klassischen Hand-Rasenmäher.