Mittelbare Schenkung bei der Lebensversicherung

Berlin (dpa/tmn) - Gewusst wie: Durch „Mittelbare Schenkungen“ können in manchen Fällen Steuern gespart werden. Das Prinzip lässt sich auch auf Lebensversicherungen übertragen.

Mit einer „mittelbaren Schenkung“ lassen sich Steuern sparen. Bei diesem Modell werden in der Regel Geldbeträge verschenkt, die zweckgebunden verwendet werden müssen, beispielsweise zur Finanzierung einer Immobilie. Der Vorteil: Die Immobilie wird aus schenkungssteuerlicher Sicht niedriger bewertet als der reine Geldbetrag. „Insbesondere, wenn die persönlichen Freibeträge zwischen Schenker und Beschenkten schon aufgebraucht oder aufgrund des Verwandtschaftsgrades sehr niedrig sind, ist das Modell sinnvoll“, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler.

Auch bei der Schenkung einer Lebensversicherung kann von der „mittelbaren Schenkung“ Gebrauch gemacht werden. Dies entschied das Finanzgericht München (Az.: 4 K 690/10). In dem Fall bezahlte die Tante die Beiträge der Lebensversicherung für den Neffen. Der hatte die Versicherung zwar selbst und im eigenen Namen abgeschlossen, aber erst nachdem er wusste, dass die Tante die Beiträge bezahlen würde.

Die Tante wollte ihrem Neffen offensichtlich die Lebensversicherung und nicht die Geldbeträge zukommen lassen. Daher wurde die Schenkung nicht mit den jeweiligen Geldbeträgen bewertet, sondern so wie eine Versicherung: Noch nicht fällige Versicherungen werden mit dem Rückkaufswert bewertet, der insbesondere zu Beginn der Einzahlungsphase regelmäßig weit unter der Summe der eingezahlten Beträge liegt. Insofern muss ein geringerer Betrag schenkungssteuerlich erfasst werden.

„Eine mittelbare Schenkung sauber hinzubekommen, ist aber nicht so ganz einfach“, warnt Käding. Hätte beispielsweise der Neffe die Lebensversicherung bereits abgeschlossen und würde sich die Tante erst später entschließen, die Beiträge zukünftig zu übernehmen, würde sie den Neffen von einer privaten Verpflichtung befreien und die Geldbeträge wären schenkungsteuerlich anzusetzen.

Zu beachten ist, dass das Finanzamt die Entscheidung des Finanzgerichts München nicht akzeptieren will und nun die Revision beim Bundesfinanzhof (Az.: II R 26/13) anhängig ist. „Dieses Verfahren sollten Gestaltungswillige auf jeden Fall im Blick behalten“, rät Käding.