Mittelpunkt des Jobs - Das Arbeitszimmer absetzen
München (dpa/tmn) - Nicht jeder Arbeitnehmer fährt jeden Morgen ins Büro. Viele Beschäftigte arbeiten - zumindest zum Teil - zu Hause. Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer können steuerlich geltend gemacht werden.
Aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Häusliche Arbeitszimmer werden vom Finanzamt in der Regel nur anerkannt, wenn sie den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung darstellen. Entscheidend dabei ist, dass in diesem Raum die wesentlichen beruflichen Tätigkeiten verrichtet werden, erläutert die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi). Ist das der Fall, können Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden. Auch ein Raum, in dem ein Steuerpflichtiger zu Hause einen Telearbeitsplatz unterhält, kann als häusliches Arbeitszimmer gelten.
Anerkannt wird das häusliche Arbeitszimmer vom Finanzamt auch dann, wenn der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung nicht in dem Arbeitszimmer liegt, dafür aber dem Beschäftigten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall sind jedoch nur Aufwendungen bis zu 1250 Euro absetzbar, erläutert die Lohi. Teilen sich mehrere in der Wohnung lebende Personen den Raum als häusliches Arbeitszimmer, müssen sie diesen Höchstbetrag nach den jeweiligen Nutzungsanteilen aufteilen.
Geltend gemacht werden können zum Beispiel die anteilige Miete, die anteiligen Energie- und Reinigungs- sowie Ausstattungskosten, die den Raum als Arbeitszimmer nutzbar machen. Darunter versteht das Finanzamt beispielsweise Lampen, Teppiche, Tapeten oder Vorhänge. Beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände wie etwa Schreibtisch, Bürostuhl, Regale, Computertische oder Schreibtischlampe sind im steuerlichen Sinne nicht Ausstattung, sondern Arbeitsmittel, und können zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das ist auch dann der Fall, wenn das Arbeitszimmer als solches gar nicht anerkannt wird, die Gegenstände aber nachweislich so gut wie ausschließlich beruflich genutzt werden.