Navi-Diebstahl: Autoversicherung lässt sich Zeit

Ersatz nach Diebstahl erst nach vier Wochen.

Düsseldorf. Rainer D. (Name von der Redaktion geändert) traute seinen Augen nicht. Als er eines Morgens in sein Auto stieg, klaffte im Armaturenbrett ein großes Loch — an der Stelle, an der zuvor sein Navigationsgerät war.

Der Vorteil für Rainer D.: Fest installierte Geräte sind mit der Teilkaskoversicherung des Wagens abgedeckt. Wenn sie gestohlen werden, wird der Schaden genauso ersetzt, wie beim vollständigen Autoklau.

Der Nachteil: Drei Wochen später ist Rainer D. noch immer mit dem übel zugerichteten Armaturenbrett unterwegs. Denn genau wie beim Autoklau kann auch beim Diebstahl fest installierter Gegenstände eine Vertragsklausel greifen, die vielen unbekannt ist. Laut allgemeinen Versicherungsbedingungen wird der Schaden frühestens nach einer Frist von vier Wochen ersetzt, da gestohlene Gegenstände innerhalb dieser Zeit gelegentlich wieder auftauchen.

„Manchmal steckt zum Beispiel ein frecher Sohn hinter einem vermeintlichen Diebstahl“, sagt Christian Lübke vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft. Das bedeutet auch: Wer innerhalb der vier Wochen auf eigenes Risiko einen neuen Wagen oder ein neues Navigationsgerät kauft, hat am Ende möglicherweise zu viel des Guten. „Innerhalb der Frist muss wiedergefundenes Diebesgut zurückgenommen werden, sofern es sich in einem vertretbaren Zustand befindet“, sagt Lübke. Alles, was danach wieder auftaucht, geht dagegen in den Besitz der Versicherung über und kann durch sie veräußert werden.

Anspruch auf einen Leihwagen oder ein Mietgerät hat der Versicherte innerhalb der vier Wochen übrigens nicht. „Wer dringend darauf angewiesen ist, wie etwa ein Taxiunternehmen, hat aber meist für den Fall Sonderbedingungen mit seiner Versicherung vereinbart“, sagt Lübke.

Wer das nicht getan hat und dennoch auf schnelles Handeln der Versicherung angewiesen ist, hat eine weitere Möglichkeit. „Der kann über einen Vorschuss verhandeln. Sollte das Diebesgut wieder auftauchen, muss allerdings anteilig zurückgezahlt werden“, sagt Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale NRW.

In jedem Fall ersetzt die Versicherung nur den Wiederbeschaffungswert. Dieser orientiert sich daran, was der gestohlene Gegenstand zum Zeitpunkt der Tat wert war.