NV-Bescheinigung befreit von Abgeltungsteuer
Berlin (dpa/tmn) - Bei wem die Kasse nur spärlich klingelt, für den kann es sich lohnen, sich von der Abgeltungsteuer freistellen zu lassen. Dies sollte man beim zuständigen Finanzamt beantragen.
Steuerzahler mit einem geringen Jahreseinkommen zahlen meist keine Einkommensteuer. „Daher können sie sich auch von der Abgeltungsteuer befreien lassen“, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Dazu müssten sie bei ihrem Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen.
Die NV-Bescheinigung gilt meist für drei Jahre. Sie wird dann erteilt, wenn abzusehen ist, dass in dem Jahr keine Einkommensteuer anfällt. Wird diese Bescheinigung bei der Bank oder Sparkasse vorgelegt, werden alle Kapitalerträge ohne Steuerabzug gutgeschrieben. Zu unterscheiden ist die Bescheinigung vom Freistellungsauftrag, denn dieser stellt nur Kapitalerträge von bis zu maximal 801 Euro bei einem Ledigen steuerfrei. Für Ehegatten gilt der doppelte Betrag.
Neu seit diesem Jahr ist, dass die Banken und Sparkassen der Finanzverwaltung auch bei erteilten NV-Bescheinigungen dem Fiskus mitteilen, in welcher Höhe der Betreffende Kapitalerträge hatte, von denen kein Steuerabzug vorgenommen wurde. Bisher galt dies nur bei Freistellungsaufträgen. „Ziel der Neuregelung ist es, ungerechtfertigte Steuerfreistellungen aufzuspüren und zu vermeiden“, erläutert Käding.