Onlineshop muss bei Widerrufsbelehrung Kontaktdaten nennen
Berlin (dpa/tmn) - Onlineshops müssen Kunden ausdrücklich und vollständig über ihr Widerrufsrecht informieren. Dazu gehören auch die Kontaktdaten des Unternehmens, also zum Beispiel Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse.
Ohne die Kontaktdaten ist die sogenannte Widerrufsbelehrung unvollständig, erklärt die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Sie beruft sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Bochums (Az.: I-13 O 102/14).
Mit dem Widerrufsrecht können Verbraucher die meisten im Internet gekauften Produkte innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückgeben. Seit Juni 2014 müssen sie den Widerruf jedoch ausdrücklich erklären, entweder über ein Formular des Händlers oder formlos, zum Beispiel per Mail oder Fax.
In dem konkreten Fall hatte ein Onlinehändler seine Kunden zwar über das Widerrufsrecht und die Erklärungspflicht informiert. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse des Unternehmens musste der Käufer aber im Impressum nachschauen. Ein Konkurrent schickte daraufhin erst eine Abmahnung und reichte dann Klage ein. Das Urteil gibt ihm Recht: Eine vollständige Widerrufsbelehrung müsse - falls vorhanden - Telefon- und Faxnummer sowie die E-Mail-Adresse des Händlers nennen, so die Richter.