Geldanlage nicht ohne Information zeichnen

Karlsruhe (dpa/tmn) - Anleger sollten sich über eine Geldanlage gut informieren. Andernfalls können sie sich bei einem Verlust nicht ohne weiteres auf fehlerhafte Anlageberatung berufen. Das berichtet die „Monatsschrift für Deutsches Recht“ (Heft 13/2015).

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Entscheiden sich Anleger quasi nur auf Zuruf des Anlageberaters für die angebotene Geldanlage, müssen sie für einen Teil des Schadens selber aufkommen (Az.: 17 U 1/14). So lautet ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadenersatzklage eines Anlegers nur zur Hälfte statt. Der Kläger hatte ohne eine schriftliche Unterlage gelesen zu haben auf die bloße mündliche Mitteilung eines Anlageberaters hin eine Unternehmensbeteiligung in Höhe von 50 000 Euro gezeichnet. Der Berater hatte ihm einen Gewinn von 12 Prozent jährlich zugesagt. Tatsächlich verlor er jedoch erheblich.

Die Karlsruher Richter räumten zwar ein, dass sich der Anlageberater nicht pflichtgemäß verhalten habe. Dennoch müsse sich der Kläger ein Mitverschulden von 50 Prozent anrechnen lassen, da er weder Unterlagen besessen, noch ihm der Anlageberater überhaupt persönlich bekannt gewesen sei.