Gegner muss „Staranwalt“ nur gesetzliches Honorar zahlen

Berlin (dpa/tmn) - Wer einen „Staranwalt“ beauftragt hat, kann vom unterlegenen Prozessgegner nur die Erstattung des gesetzlichen Honorars verlangen. So entschied das Kammergericht Berlin.

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Einen „Staranwalt“ kann sich jeder nehmen. Und es sei zulässig, mit einem Anwalt ein höheres als das gesetzlich vorgesehene Honorar zu vereinbaren. Doch auf diesen Mehrkosten bleibe der Auftraggeber sitzen. Diese kann er nicht vom unterlegenen Gegner verlangen. Das berichtet die „Monatsschrift für Deutsches Recht“ (Heft 13/2015) unter Berufung auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin (Az.: 7 U 23/14).

Das Gericht lehnte es mit seinem Spruch ab, einen im Prozess unterlegenen Gegner zur Zahlung von Anwaltskosten zu verpflichten, die die gesetzlichen Gebühren um das 15-fache überstiegen. In der Sache ging es um Mängel einer Kühlanlage. Der Kläger hatte damit argumentiert, dass er wegen der komplexen und schwierigen Materie ein Anwaltsbüro beauftragt habe, das sich im privaten Bau- und Architektenrecht spezialisiert habe.

Das Kammergericht winkte jedoch ab. Anwaltskosten, die deutlich über dem gesetzlichen Honorar lägen, seien für die Wahrung und Durchsetzung der Rechte eines Mandanten nur ausnahmsweise erforderlich und zweckmäßig. Daher müssten Anwälte ihre Mandanten bei Honorarvereinbarungen auch ausdrücklich daraufhin weisen, dass der unterlegene Prozessgegner regelmäßig nur die gesetzlichen Gebühren schulde.