Vertrag ohne Ausstieg? - AGB von Fitnessstudios genau prüfen
Berlin (dpa/tmn) - Runter vom Sofa, rein ins Fitnessstudio: Gerade in der Anfangszeit einer Mitgliedschaft gehen Hobby-Sportler oft mit viel Elan ans Hanteln stemmen oder das Laufband-Training.
Doch wenn die anfängliche Begeisterung abflaut, dann reicht die Begründung „Ich habe keine Lust mehr“ nicht aus, um den mitunter teuren Vertrag vorzeitig zu beenden. Eine solche Kündigung ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: XII ZR 42/10) zwar grundsätzlich möglich - aber nur bei einem wichtigen Grund. Antworten auf wichtige Fragen:
Worauf sollte man bei Vertragsabschluss achten?
„Ein elementarer Faktor beim Abschluss eines Vertrages ist die Laufzeit“, sagt Dustin Tusch. Er ist Sprecher des DSSV - deutscher Fitness- und Gesundheits-Anlagen mit Sitz in Hamburg. Der Verband verweist darauf, dass ein Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten preislich häufig günstiger ist als ein Ein-Jahres-Vertrag. „Die längere Vertragslaufzeit sollte aber in jedem Fall mit der individuellen Lebensplanung in diesem Zeitraum abgeglichen werden“, rät Tusch. Denn es gilt: Verträge sind einzuhalten.
Was ist neben der Laufzeit sonst noch wichtig?
Vor dem Abschluss sollte man den Vertragstext und vor allem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gründlich lesen. „Vergewissern sollte man sich etwa, ob es sich um einen Vertrag mit fester Laufzeit handelt, der automatisch endet“, erklärt Rechtsanwalt Norbert Bierbach von der Kanzlei Streifler & Kollegen in Berlin. Möglich sind zum Beispiel auch Verträge, in der zwar eine bestimmte Laufzeit festgeschrieben ist, die sich aber verlängern, wenn sie nicht fristgerecht gekündigt werden. „Der Kunde sollte darauf bestehen, dass gegebenenfalls zusätzliche mündlichen Vereinbarungen in dem Vertrag schriftlich fixiert werden“, empfiehlt die Juristin Ineke Klaholz von der Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf.
Kann ein Fitnessstudio-Vertrag widerrufen werden?
Der Vertrag könnte innerhalb von 14 Tagen zum Beispiel dann widerrufen werden, wenn der Kunde ihn auf offener Straße mit einem Fitnessstudio-Betreiber abschließt. Oder wenn der Vertrag etwa übers Telefon, Internet, per Brief oder per Email abgeschlossen wird. In diesen Fällen ist von einem sogenannten Fernabsatzvertrag die Rede. Allerdings ist es in der Praxis eher unwahrscheinlich, dass auf einem dieser Wege ein Fitnessstudio-Vertrag zustande kommt. In aller Regel melden sich Kunden aus Eigeninitiative bei einem Fitnessstudio zu einem Probetraining an und unterschreiben anschließend vor Ort einen Vertrag. „In diesen Fällen liegt kein Fernabsatzvertrag vor, der widerrufen werden kann“, betont Klaholz.
Wann kann der Fitnessstudio-Vertrag gekündigt werden?
Eine ordentliche Kündigung ist während der Vertragslaufzeit nicht möglich. In Betracht kommt allenfalls eine außerordentliche Kündigung. „Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben, wenn es dem Vertragspartner unter Abwägung aller Umstände nicht zugemutet werden kann, an dem Vertrag festzuhalten“, erklärt Tusch. Infrage kommt nach seinen Angaben etwa eine erhebliche Verringerung des Leistungsangebotes seitens des Fitnessstudios. Eine außerordentliche Kündigung seitens des Kunden ist auch möglich bei einer schweren Erkrankung, die es ihm oder ihr „dauerhaft und objektiv nicht möglich macht, die vereinbarten Leistungen des Studios zu nutzen“, wie Tusch sagt. Das Fitnessstudio darf nach Angaben von Klaholz ein Attest verlangen. Angaben im Hinblick auf die konkrete Art der Erkrankung sind nicht erforderlich. Ein amtsärztliches Attest darf das Fitnessstudio grundsätzlich nicht verlangen.
Welche Fristen müssen beachtet werden?
„Die Kündigung aus wichtigem Grund ist grundsätzlich an keine Frist gebunden“, betont Bierbach. Er weist darauf hin, dass der Hintergrund des jeweiligen Grundes zu beachten ist. Wer in Berlin lebt und im August erfährt, dass zum 1. Dezember eine dienstliche Versetzung nach München ansteht, kann zwar sofort kündigen, dies aber erst zum Ablauf des Monats November verlangen. Gibt es hingegen in München eine Niederlassung der Fitnessstudio-Kette und ist sie für den Neu-Münchner gut zu erreichen, dann kann verlangt werden, dass dort die Mitgliedschaft bis Vertragsende fortbesteht. „Dagegen kann der Bundeswehrsoldat, der sofort zum Einsatz ins Ausland einberufen wird, mit sofortiger Wirkung kündigen“, erklärt Bierbach. Bei einer ordentlichen Kündigung sind die Fristen meist dem Vertrag zu entnehmen. Üblich sind Fristen zwischen 14 Tage und drei Monaten.
Was ist bei einer Schwangerschaft?
„Eine Schwangerschaft kann, muss aber nicht automatisch zur außerordentlichen Kündigung berechtigen“, erklärt Tusch. Es kommt auf den Einzelfall an. „Eine Schwangere ist unter Umständen dann nicht zur Kündigung berechtigt, wenn es ihr aufgrund des konkreten Schwangerschaftsverlaufs subjektiv zumutbar bleibt, am Vertrag festzuhalten“, sagt Klaholz. Ein wichtiger Grund liegt in der Regel nicht vor, wenn die Schwangerschaft bei Vertragsschluss bekannt war.