Betriebsimpfung: Schaden kein Arbeitsunfall

Dortmund (dpa/tmn) - Veranlasst der Betriebsarzt eine Grippeschutzimpfung, ist ein möglicher Impfschaden nicht automatisch ein Arbeitsunfall. Ein Arbeitsunfall komme nur in Betracht, wenn die Grippeschutzimpfung beruflich erforderlich ist.

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In dem verhandelten Fall des Sozialgerichts Dortmund (Az.: S 36 U 818/12), auf den die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam macht, hatte sich eine Mitarbeiterin von ihrem Betriebsarzt gegen Grippe impfen lassen. Nach der Impfung erkrankte die Frau an einem Guillian-Barre-Syndrom. Die Berufsgenossenschaft wollte diese Krankheit aber nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Die Mitarbeiterin zog daher vor Gericht.

Ohne Erfolg: Die Anerkennung als Arbeitsunfall komme nur in Betracht, wenn die Tätigkeit eine Grippeschutzimpfung erforderlich mache, befanden die Richter. Dies sei bei der Frau nicht der Fall gewesen. Zwar habe sie Kontakt zu Besuchergruppen gehabt. Die Ansteckungsgefahr sei aber nicht größer gewesen als an anderen Arbeitsplätzen mit Kontakt zu Kollegen und Publikum oder im privaten Bereich wie etwa beim Einkaufen.