Gewinnspiel-Anrufe vom Büro waren nicht verboten
Sekretärin hatte mit der Klage gegen ihre fristlose Kündigung am Dienstag Erfolg.
Düsseldorf. Sie kannte die richtige Antwort bei dem Gewinnspiel „Das geheimnisvolle Geräusch“ eines lokalen Radiosenders. Doch der mit 26 000 Euro gefüllte Jackpot ging an einen anderen Gewinner. Stattdessen verlor eine 53-jährige Sekretärin ihren Arbeitsplatz bei einem Versandhandel am Niederrhein, denn sie hatte vom Büro aus 37 Mal die kostenpflichtige Rufnummer gewählt. Am Dienstag klagte die Frau vor dem Düsseldorfer Landesarbeitsgericht gegen ihre fristlose Kündigung.
Unstrittig ist, dass die Bürokauffrau im Januar diesen Jahres in den Arbeitspausen mehrfach die kostenpflichtige Hotline des „geheimnisvollen Geräusches“ angerufen hatte. Um schneller durchzukommen und damit die Gewinnchancen zu erhöhen, nutzte sie dabei nicht ihr Handy, sondern das Festnetz. Dabei drückte sie auch die Wahlwiederholungstaste. „Meine Mandantin hat sich nichts dabei gedacht. Denn grundsätzlich sind private Telefonate in dem Betrieb gestattet“, erklärte ihr Rechtsanwalt.
Doch auf der Telefonrechnung tauchten im nächten Monat 37 Anrufe auf, die insgesamt 18,50 Euro gekostet hatten. Darüber ärgerte sich der Chef des Versandhandels so sehr, dass er seine Mitarbeiterin zur Rede stellte. Zwei Tage später bekam die Sekretärin die fristlose Kündigung. Dagegen hatte die 53-Jährige Klage eingereicht und forderte 3064 Euro, die ihr bei einer normalen Kündigung zugestanden hätten.
Gegen eine fristgerechte Kündigung hätte sie nicht vorgehen können. Denn es handelt sich um einen Betrieb mit weniger als zehn Mitarbeitern, in dem nur ein sehr begrenzter Kündigungsschutz gilt. Darum ging es in der Verhandlung nur ums Geld.
Der Chef des Versandhandels fühlt sich von seiner Mitarbeiterin hintergangen: „Da wurde mit meinem Geld der Jackpot aufgebaut. Das ist für mich wir ein Griff in die Kasse.“ Auf einen vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich wollte er sich auf keinen Fall einlassen.
So musste vom Landesarbeitsgericht ein Urteil gefällt werden — und das fiel wie schon in der ersten Instanz zugunsten der Bürokauffrau aus. Die Begründung: Wenn privates Telefonieren in einem Unternehmen grundsätzlich erlaubt ist, muss ein Arbeitgeber genauer festlegen, wo die Grenzen liegen. Das war aber bei dem Versandhandel nicht eindeutig geregelt.
Eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz wäre für die 53-Jährige ohnehin nicht in Frage gekommen. Sie hat inzwischen einen neuen Arbeitgeber.