Junge Erben - Testamentsvollstrecker dürfen unterstützen

Karlsruhe (dpa/tmn) - Auch Minderjährige können erben. Zu ihrem Schutz wird ihr Nachlass oftmals unter Testamentsvollstreckung gestellt. Dabei darf der Testamentsvollstrecker auch Geschäfte für den Erben durchführen.

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Eine Erlaubnis eines Familiengerichts ist dafür nicht unbedingt erforderlich, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Az.: 11 Wx 29/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

In dem verhandelten Fall stand das Erbe eines Minderjährigen unter der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers. Der Testamentsvollstrecker kaufte für den Erben eine Eigentumswohnung. Die Mutter des Erben stimmt dem Ankauf der Eigentumswohnung zu. Das Grundbuchamt verlangt zusätzlich die Vorlage einer familiengerichtlichen Genehmigung. Doch dagegen wehrte sich der Erbe.

Zu Recht: Das Gesetz verlange zwar in bestimmten Fällen eine familiengerichtliche Genehmigung, befand das Oberlandesgericht. Denn es soll verhindert werden, dass der Minderjährige ohne Billigung des Gerichts verschuldet in die Volljährigkeit geht. Bei der Verwaltung durch einen Testamentsvollstrecker kommen die Vorschriften aber nicht zum Tragen. Denn die Regeln der Testamentsvollstreckung enthalten generell hinreichende Schutzinstrumentarien sowohl für minderjährige als auch für volljährige Erben.