Es handelt sich nur um Nachlassverbindlichkeiten, wenn die Schäden bereits zum Todeszeitpunkt des Erblassers existierten und die Beseitigung entsprechende Kosten verursacht hätte. Das entschied das Finanzgericht Münster, berichtet das Fachmagazin „NJW Spezial“ (Heft 17/2015).
Im aktuellen Fall erbte ein Neffe eine Immobilie. Erst nach dem Tod des Erblassers entdeckte er, dass bei der Heizung in der Wohnung Öl ausgetreten war und zentimeterhoch im Auffangraum stand. Eine Fachfirma beseitigte den Schaden. Die entstandenen Kosten wollte der Erbe als Nachlassverbindlichkeit in der Erbschaftssteuererklärung absetzen. Nachdem das Finanzamt dies ablehnte, klagte der Erbe.
Ohne Erfolg: Die Richter des Finanzgerichts Münster (Az.: 3 K 900/13) urteilten, dass ein anteiliger Abzug der Kosten nicht möglich sei. Der Erblasser hatte zwar vor seinem Tod mangelhaftes Heizöl gekauft und damit zur Ursache des Schadens beigetragen. Das reicht aber nicht aus. Damit das Finanzamt den Abzug als Nachlassverbindlichkeit akzeptiert, ist eine wirtschaftliche Belastung des Verstorbenen schon am Todestag erforderlich. Das war in diesem Fall nicht gegeben: Denn der Schaden tauchte erst nach dem Tod des Erblassers auf.