Steuerbefreiung für Hauserben trotz verzögerter Nutzung

München (dpa/tmn) - Erben einer Immobilie sind von der Erbschaftssteuer befreit, wenn sie innerhalb einer angemessenen Zeit dort selbst einziehen. Als zeitnah gilt in der Regel eine Frist von sechs Monaten.

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Doch auch danach ist eine Befreiung möglich, wenn die vom Erblasser zuvor bewohnte Immobilie von den Erben genutzt wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden (Az.: II R 39/13). Wichtig sei: Die Gründe für die Verzögerung müssen offen dargelegt werden. Bei mehreren Erben bringe es keine Steuernachteile, wenn eine Auseinandersetzung über das Erbe erst über ein Jahr nach dem Erbfall erfolgt.

Im konkreten Fall hinterließ der 2010 verstorbene Vater seinen Kindern jeweils zur Hälfte ein Zweifamilienhaus. Eine der beiden Wohnungen war vermietet, die andere hatte der Vater gemeinsam mit seiner Tochter genutzt. Ende 2011 zog dort der Kläger mit seiner Frau ein. Obwohl er innerhalb einer Erbauseinandersetzung im März 2012 Alleineigentümer der Immobilie wurde, gewährte das Finanzamt ihm nur zur Hälfte eine Steuerbefreiung für die selbst genutzte Wohnung.

Dagegen klagte der Mann. Mit Erfolg: Der BFH folgte der Rechtsauffassung des Finanzgerichts und sprach dem Kläger eine Steuerbegünstigung in voller Höhe zu. Auch der Teil, den der Kläger erst später im Rahmen der Erbauseinandersetzung erworben hat, muss steuerlich berücksichtigt werden. Durch das Alleineigentum an dem Haus erhöht sich das steuerbegünstigte Vermögen des Klägers. Das gilt unabhängig davon, ob die Erbschaftsauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall oder später erst erfolgt.