P-Konto: Pfändungsschutz mit Tücken

Berlin (dpa/tmn) - Hohe Kontogebühren und eingeschränkte Leistungen sorgen bei vielen Verbrauchern für Ärger mit dem neuen Pfändungsschutzkonto. Die Vorteile des P-Kontos rücken dadurch in den Hintergrund.

Verbraucherschützer fordern rasche Änderungen.

Durch das P-Konto soll der Pfändungsschutz unbürokratischer und verbraucherfreundlicher als bisher ablaufen. Bislang wurden Konten vollständig gesperrt, sobald der Kontoinhaber eine Pfändung bekommen hat. „Man konnte nichts mehr machen“, erklärt Christina Buchmüller vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Berlin. Die Schuldner mussten vor Gericht ziehen und dort einen Freibetrag für sich feststellen lassen. Und das dauerte oft Wochen.

Das P-Konto wird hingegen bei einer Pfändung nicht komplett blockiert. Ein Freibetrag in Höhe von 985,15 Euro ist dem Besitzer sicher, wenn er sein normales Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lässt. Doch das P-Konto bringt dafür andere Probleme mit sich. Nach den Erfahrungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Kassel halten sich nicht alle Banken an die gesetzlichen Vorgaben. Immer wieder komme es vor, dass Menschen ihr Konto in ein P-Konto umwandeln lassen wollen und sich die Banken weigern, erklärt Vorstand Werner Sanio. Dabei bestehe ein gesetzlicher Anspruch auf diese Umwandlung.

Ein weiteres Problem: Sozialleistungen, Arbeitslosengeld oder das Gehalt landen oft erst am Ende eines Monats für den nächsten Monat auf den Konten der Empfänger. Doch am Ende des Monats ist der Freibetrag des P-Kontos meist schon verbraucht. Zugleich greift aber der Freibetrag für den nächsten Monat noch nicht. Das Geld ist im schlimmsten Fall für den Kontoinhaber verloren, wenn es die Bank den Gläubigern überweist.

Die Verbraucherzentralen beobachten jedoch noch eine weitere Schwierigkeit. Neben dem Grund-Freibetrag können noch andere Beträge wie Sozialleistungen, Kindergeld oder Unterhaltsverpflichtungen für Kinder oder Ehegatten auf den Konten geschützt werden. Allerdings müssen Kontoinhaber der Bank eine entsprechende Bescheinigung vorlegen. Diese bekommen sie etwa bei Schuldner- oder Verbraucherinsolvenzberatungen. „Die Stellen sind jedoch überlastet“, klagt Buchmüller. Die Verbraucherschützer wollen daher, dass allein schon der Bescheid über Sozialleistungen als Bescheinigung gilt.

Das größte Problem mit dem P-Konto ist allerdings, dass Inhaber dadurch schlechter gestellt werden als Inhaber eines „normalen“ Kontos. P-Konten sind im Schnitt drei- bis viermal teurer und verfügen gleichzeitig über deutlich weniger Funktionen. „Viele Verbraucher können sich 12 bis 14 Euro Gebühren pro Monat nicht leisten“, erklärt Buchmüller. Das gilt natürlich vor allem für Personen, die gepfändet werden oder überschuldet sind, ergänzt Thomas Seethaler, Vorsitzender des Forums Schuldnerberatung in Heidelberg.

Noch dazu müssen P-Konto-Inhaber oft auf Onlinebanking, Überweisungen, Überziehungsmöglichkeiten und Lastschriftverfahren verzichten. „Oft fallen wichtige Zahlungsmöglichkeiten weg“, kritisiert Buchmüller. Selbstständigen, die häufig in Vorleistung gehen müssen, bringe dieses Konto daher gar nichts. Bei Direktbanken kann es sogar passieren, dass Inhaber eines P-Kontos nicht mehr an Bargeld kommen, weil ihre Girokarte gesperrt wird und sie nur noch Geld am Schalter bekommen können. „Dann bringt mir auch ein Konto nichts, wenn ich damit nichts machen kann“, sagt Buchmüller. Außerdem fallen für P-Konto-Inhaber oft weitere Gebühren an, wenn die Möglichkeit der Überweisung oder des Lastschrifteinzugs wegfallen, kritisiert Sanio. „Wenn ich Barzahlungen leiste, um Strom oder Miete zu zahlen, entstehen Kosten für die Einzahlung.“

Doch die Verbraucherschützerin sieht einen Lichtblick. Es gebe bereits erste gerichtliche Entscheidungen, in denen die Versäumnisse der Regierung in Einzelfällen aufgefangen würden. Demnach gilt: Das sogenannte P-Konto ist kein Extra-Konto-Modell. Wer bereits ein Konto hat, der hat den gesetzlichen Anspruch darauf, dieses mit einem Pfändungsschutz ausstatten zu lassen. „Und eine solche gesetzliche Pflicht darf nicht 'bepreist' werden“, sagt Buchmüller.