Pflichten bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung
Regensburg (dpa/tmn) - Gesundheitliche Probleme müssen beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung angegeben werden. Dies gilt auch, wenn bereits eine Versicherung vorlag, diese aber nach Krankheitsbeginn erweitert wurde.
So urteilte das Landgerichts Regensburg.
In dem Fall schlossen die Parteien 2004 eine Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Im September 2008 wandte sich ein Mitarbeiter der Versicherung an den Kunden und machte ihn darauf aufmerksam, dass er seinen Berufsunfähigkeitsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen könne. Dies vereinbarten die Parteien im November 2008.
Allerdings wurde im Vorfeld dieser Vertragserweiterung im Februar 2008 bei dem Kläger ein Karzinom festgestellt, das die Anlage eines künstlichen Darmausgangs notwendig machte. Seit Februar 2008 liegt eine fünfzigprozentige Berufsunfähigkeit vor. Der Kläger wollte daher Geld aus der Versicherung erhalten.
Ohne Erfolg: Anspruch auf eine Leistung bestehe nur, wenn die Berufsunfähigkeit nicht bereits vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sei, entschieden die Richter. Dies gelte auch, wenn eine Versicherung bei Krankheitsbeginn bereits vorgelegen habe, diese aber danach noch erweitert worden sei. Auf diese Entscheidung des Landgerichts Regensburg (Aktenzeichen: 3 O 1208/10 [3]) weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.