Post-Warnstreik: Fristen für Briefe und Pakete einhalten

Bremen (dpa/tmn) - Fristen für Schriftstücke und Pakete müssen auch während des Streiks bei der Post eingehalten werden. „Es kommt allerdings darauf an, um was für eine Frist es sich handelt“, erklärt Edith Kindermann, Vizepräsidentin des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

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Die wichtige Frage: Muss ein Paket innerhalb einer bestimmten Frist verschickt werden oder muss ein Brief bis zu einem bestimmten Tag beim Empfänger angekommen sein? Ein Überblick:

Absendefrist:Wer im Internet etwas bestellt, kann die Ware in Ruhe zu Hause prüfen. 14 Tage haben Kunden in der Regel Zeit, bevor sie die Waren zurückschicken müssen. „Bei dieser Frist reicht es, wenn Sie die Waren innerhalb dieses Zeitraumes abschicken“, erklärt die Rechtsanwältin aus Bremen. Kommt das Paket aufgrund des Streiks verspätet beim Händler an, hat der Kunde die Frist trotzdem eingehalten. Dass das Paket rechtzeitig abgeschickt wurde, muss der Absender aber auch beweisen können: „Sie sollten den Einlieferungsbeleg aufheben.“

Eingangsfrist:Wer einen Vertrag abschließt, kann häufig bis zu einem festgelegten Termin davon zurücktreten. Auch Schreiben bei Gerichten müssen häufig bis zu einem bestimmten Tag eingehen. „Hier kommt es darauf an, dass der Brief rechtzeitig beim Empfänger ankommt“, sagt Kindermann. „Das Risiko dafür liegt beim Absender.“ Auf einen Warnstreik können sich Verbraucher hier nicht berufen. Kann der Absender nicht davon ausgehen, dass die Post den Brief auch fristgemäß zustellt, muss er sich im Zweifel selber um die Zustellung bemühen, und den Brief eventuell selbst einwerfen. „Nehmen Sie sich dafür am besten einen Zeugen mit.“ Wer ganz sichergehen will, kann den Zeugen schriftlich bestätigen lassen, dass der Brief eingeworfen wurde.