Preissenkung darf nur bei vergleichbarem Angebot beworben werden

München (dpa/tmn) - Wer weniger kauft, zahlt auch weniger - das versteht sich. Daher ist Werbung mit einer abgespeckten Version als Schnäppchen irreführend, fand die Verbraucherzentrale Bayern und bekam vor Gericht Recht.

Hersteller oder Dienstleister dürfen bei Aktionen nur dann mit einer Preissenkung werben, wenn das Angebot nicht weniger Leistung enthält als das Standardangebot. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München hervor (Az.: 1 HK O 19035/13). In dem Fall hatte ein Pay-TV-Anbieter die Werbetrommel für ein Übertragungspaket von Live-Fußballspielen gerührt und es für einen begrenzten Zeitraum für 29,90 statt 34,90 Euro pro Monat angeboten.

Nach Vertragsabschluss mussten Kunden aber feststellen, dass bei dem Aktionsangebot die Möglichkeit fehlte, die Spiele auch im Internetbrowser, auf Smartphones oder Tablets zu verfolgen. Diese Option war aber Teil des Standardangebots. Ein Fall von irreführender Werbung und deshalb unzulässig, entschied das Gericht. Denn werden „Statt“-Preise regulären höheren Preisen gegenübergestellt, müssen die Angebote auch denselben Leistungsinhalt haben.

Bei der Entscheidung handelt es sich um eine einstweilige Verfügung, die die Verbraucherzentrale Bayern beantragt hatte.