Prozesskosten mitunter steuerlich abzugsfähig
Berlin (dpa/tmn) - Gerichtskosten können steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings nur, wenn die Tat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Die Abgrenzung ist nicht ganz einfach.
Ausgaben für einen Strafverteidiger können unter Umständen als Werbungskosten bei der Steuer abzugsfähig sein. Das ist der Fall, wenn der Steuerzahler die ihm zur Last gelegte Tat im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat, erläutert Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) 2008 entschieden (Az. VI R 42/04).
Anders sieht es aus, wenn der strafrechtliche Vorwurf nicht im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht. Der BFH entschied im April 2013, dass es sich dann nicht um außergewöhnliche Belastungen handeln darf (Az.: IX R 5/12). „Der BFH macht damit eine ganz klare Abgrenzung zu den Kosten für einen Zivilprozess. Denn eine Straftat ist eben nicht unausweichlich“, erklärt Käding die Rechtslage. „Somit liegt keine Zwangsläufigkeit vor, die den Abzug als außergewöhnliche Belastungen rechtfertigen würde.“
Die Abzugsfähigkeit der Kosten für einen Zivilprozess hebelte jüngst der Gesetzgeber aus, so dass diese Kosten derzeit nicht angegeben werden können. Käding rät Betroffenen aber, diese Summen trotzdem in der Steuererklärung geltend zu machen und sich auf die neuen anhängigen Klageverfahren berufen, zum Beispiel durch Angabe der Aktenzeichen: BFH VI R 9/13; VI R 5/13, VI R 14/13 oder FG Rheinland-Pfalz 1 K 1921/12, 2 K 1342/12. Auf Antrag ruhen dann die gegen die ablehnenden Steuerbescheide eingelegten Einsprüche.