Krankenkasse muss Kosten für Hörgeräte erstatten

München/Berlin (dpa/tmn) - „Erstattungsfähig sind Kosten nur in angemessener Ausführung“: Mit dieser Phrase drücken sich Krankenkassen gerne vor zu hohen Kosten. Doch nicht immer kommen sie damit durch, wie ein Urteil zu Hörgeräten zeigt.

Krankenkassen dürfen ihre Leistungen nicht durch unklare Beschreibungen beschränken. So ist eine Formulierung, Hörgeräte oder sonstige Hilfsmittel seien nur in „angemessener Ausführung“ zu erstatten, rechtlich ungültig. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und beruft sich auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München(Az.: 159 C 26871/10).

Der Fall: Ein Mann hatte zusätzlich zu seiner Krankenversicherung eine private Krankheitskostenversicherung abgeschlossen. In deren Bedingungen fand sich die Klausel: „Erstattungsfähig sind die Kosten für Hörhilfen in angemessener Ausführung.“ Aufgrund seiner beidseitigen Schwerhörigkeit verordnete ein Arzt dem Mann Hörgeräte. Er kaufte sie für 4105 Euro und reichte die Rechnungen bei seiner Versicherung ein.

Diese erstattete nur 2124 Euro mit der Begründung, sie übernehme lediglich die Kosten für Hörgeräte, die durchschnittlichen Anforderungen genügten. Individuelle Bedürfnisse seien dabei nicht maßgeblich. Der Mann klagte dagegen - mit Erfolg.

Derartige Leistungsbeschränkungen seien nicht wirksam, so das Gericht. Die Klausel benachteilige den Versicherten unangemessen, da sie nicht klar und verständlich seien. Sie genüge daher dem Transparenzgebot nicht, da unterschiedliche Interpretationen möglich seien. Dem Betroffenen können auch nicht zugemutet werden, eine Marktanalyse durchzuführen, so das Gericht.