Ratenzahlung: Keine Angabe des Jahreszinses nötig
Hamburg (dpa/tmn) - Wer die Prämien für seine Lebensversicherung in Raten begleicht, muss oft einen Zuschlag zahlen. Die Versicherung ist allerdings nicht verpflichtet, den effektiven Jahreszins dafür anzugeben, heißt es in einem aktuellen Urteil aus Hamburg.
Begleichen Kunden die Prämien für ihre Lebensversicherung in Raten, zahlen sie dafür oft einen Zuschlag. Die Versicherung muss für diesen Zuschlag allerdings keinen effektiven Jahreszins angeben, entschied das Hanseatische Oberlandesgericht am Freitag (18. November) in drei Fällen (Aktenzeichen: 9 U 97/11, 9 U 103/11, 9 U 108/11). Denn hierbei handele es sich nicht um einen Kredit.
Die drei beklagten Versicherungsunternehmen räumen ihren Kunden bei der Prämienzahlung ihrer Lebensversicherung eine Wahlmöglichkeit ein: Entweder die gesamte Prämie wird zu Beginn des Jahres beglichen oder sie wird in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten gezahlt. Bei Ratenzahlung wird allerdings ein Zuschlag erhoben. Die Verbraucherzentrale Hamburg klagte dagegen, weil sie darin einen Verstoß gegen die für Kreditverträge geltende Preisangabenverordnung und das Verbraucherkreditrecht sah.
Die Richter am Oberlandesgericht wiesen die Klagen allerdings ab. Zum einen handele es sich bei einer Ratenzahlung für eine Lebensversicherung nicht um einen Kredit. Zum anderen sei der Zuschlag durch einen höheren Verwaltungsaufwand begründet. Daher entspreche die Angabe eines Effektivzinses nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließen die Richter eine Revision zum Bundesgerichtshof zu.