Reduzierte Ware kann bei Mängeln reklamiert werden

Leipzig (dpa/tmn) - Wer Oberbekleidung zur reduzierten Preisen ersteht, muss sich nicht mit minderer Qualität zufriedengeben. Auch hier gelten die üblichen Gewährleistungspflichten.

Den Sommerschlussverkauf gibt es zwar offiziell nicht mehr - dennoch bietet der Handel derzeit sommerliche Kleidung mit teils hohen Rabatten an. Grundsätzlich gilt: Kunden haben bei herabgesetzten Waren die gleichen Rechte wie beim Kauf von normaler Ware. Darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig hin. Auch reduzierte Kleidungsstücke können reklamiert werden, wenn sie Mängel haben.

Egal, ob mit Rabatt oder zum vollen Preis: Der Verkäufer muss zwei Jahre ab Übergabe dafür einstehen, dass die Ware frei von Mängeln ist. Vom Grundsatz her hat der Käufer allerdings zu beweisen, dass die Ware bei der Übergabe schon mangelhaft war. Nur in den ersten sechs Monaten dreht sich die Beweislast um. Da muss der Verkäufer nachweisen, dass er bei Übergabe einwandfrei geliefert hat.

Ein Recht auf Umtausch fehlerfreier Ware gibt es nicht. Allerdings sind viele Händler kulant und lassen sich nach Vorlage des Kassenzettels darauf ein. Während man bei der Reklamation fehlerhafter Artikel einen Gutschein im Zuge der Nacherfüllung nicht akzeptieren muss, ist das beim Umtausch anders. Hier kann der Händler statt neuer Ware oder einer Rückerstattung des Kaufpreises auch einen Gutschein aushändigen.